Stalking

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Stalking (to stalk = anpirschen/ sich anschleichen) ist das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann. Stalking ist in vielen Staaten ein Straftatbestand (in Deutschland als „Nachstellung“) und Thema kriminologischer und psychologischer Untersuchungen.

Definition

Eine erste wissenschaftliche Definition erfolgte durch Zona et. al. (1993), welche Stalking als „obsessives und unnormal langes Muster von Bedrohung durch Belästigung gegen ein bestimmtes Individuum gerichtet“ bezeichnet.[1] Meloy und Gothard führten 1995 den Begriff „obsessives Verfolgen“ ein, um den psychiatrischen Aspekt hervorzuheben.[2] Damit wurde zudem an die ursprüngliche Bedeutung in der Jagdsprache angeknüpft.

Pathe und Mullen (1997) sehen im Stalking eine „Verhaltenskonstellation, in der eine Person der anderen wiederholt unerwünschte Kommunikation oder Annäherung erzwingt“. Westrup (1998) nannte als Merkmale von Stalking: „Das Verhalten trifft mehrmals auf und zielt auf eine bestimmbare andere Person, es wird als unerwünscht und grenzverletzend wahrgenommen und kann Angst und Beklemmung auslösen.“[3]

Meloy (1998)[4] wie auch Stieger, Burger und Schild (2008)[5] verwenden folgende Definition: Um als Stalkingopfer kategorisiert zu werden, müssen mindestens zwei verschiedene, die Privatsphäre verletzende (intrusive) Verhaltensweisen berichtet werden, wobei diese durchgehend mindestens acht Wochen andauern und Angst auslösen mussten.

Die offizielle präventivpolizeiliche Definition in Deutschland lautet:

„Das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird.“

– Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Stalking[6]

Cyberstalking oder Cyber-Mobbing bezeichnet die Belästigung und das beharrliche Nachstellen einer Person unter Anwendung und Zuhilfenahme von modernen technischen Hilfsmitteln wie Handy oder Internet.[7]

Herkunft des Wortes

Das englische Wort to stalk bedeutet in der Jägersprache „jagen, hetzen, steif gehen, stolzieren“ (aus dem Gälischen „stalc“ oder dem Substantiv „stalcaire“ = Jäger, Falkner). Im Englischen bedeutet to stalk unter anderem heranpirschen, jagen; daraus abgeleitet: verfolgen;. „Stalking“ bedeutet in der deutschen Sprache übertragen „Nachstellen, Verfolgen, Psychoterror“.

Mögliche Stalking-Handlungen

Gemäß einer Handreichung zur Beratung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2005)[8] erstrecken sich mögliche Handlungsformen von Stalkern auf:

Standard Außenwirkung Straftaten
Ausfragen des Bekanntenkreises Verleumdungen, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin Beleidigungen und Üble Nachrede
Telefonanrufe, SMS, Nachrichten auf dem Anrufbeantworter, Sendungen von E-Mails zu allen Tages- und Nachtzeiten Bestellungen von Warensendungen im Namen des Opfers Nötigungen und Bedrohungen
„Liebesbezeugungen“ wie Liebesbriefe, Blumen, Geschenke Anwesenheit sowie das Verfolgen und Auflauern, zum Beispiel vor der Wohnung, dem Arbeitsplatz, dem Supermarkt Sachbeschädigungen

Das Spektrum der so genannten Stalking-Verhaltensweisen kann in dramatischen Fällen über körperliche Gewalt bis hin zu Tötung reichen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass einzelne Handlungen dabei nicht notwendigerweise als kriminell eingestuft werden müssen, die Anzahl und die Dauer solcher Handlungen allerdings als Stalking betrachtet werden. Der Versuch beispielsweise, die Telefonnummer einer Person zu ermitteln, muss nicht notwendigerweise auffallen, in Kombination mit anderen Handlungen kann solch ein Verhalten aber als Stalking bezeichnet werden. Umgekehrt ist eine Person, die vereinzelt versucht eine Person zu erreichen, nicht notwendigerweise ein Stalker. Fälschlicherweise werden auch generelle Störenfriede, Nervensägen oder unangenehme Personen als Stalker bezeichnet, obwohl deren Handlungen nicht unbedingt eine Verfolgung darstellen. Des Weiteren kann bei einem Verbrechen wie Mord oder Überfall nicht jeder vorherige Versuch der Kontaktaufnahme als Anzeichen von Stalking bezeichnet werden.

Körperliches Attackieren oder die Ausübung von körperlicher Gewalt kommen, nach einer Analyse der Technischen Universität Darmstadt in Zusammenarbeit mit dem Weißen Ring, in jedem fünften Fall vor. Häufig sind es jedoch die eher „leichten“ Stalking-Handlungen, wie etwa das Telefonieren oder das Sich-Aufhalten in der Nähe des Opfers, die den überwiegenden Anteil aller Handlungen ausmachen. Je nach Charakter, Belastbarkeit und Empfindlichkeit des Opfers können aber bereits diese „leichteren“ Formen des Stalkings beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervorrufen, die sich mit Dauer des Stalkings entsprechend steigern und individuell zu ernsthaften Erkrankungen führen und sich bis zur Arbeitsunfähigkeit entwickeln können.

Täter-Opfer-Beziehung

Wie ein Jäger sammelt ein Stalker Informationen über sein Opfer, um es stellen zu können. Dabei sind aber nicht nur die einzelnen, nachstellenden Handlungen des Täters von Bedeutung, sondern im Besonderen das psychologische Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Das unterscheidet das Stalking von anderen, die Selbstbestimmung eines Menschen einschränkenden Handlungen.

Auch wenn jeder Mensch Opfer von Stalking werden kann und sich Opfer und Täter nicht notwendigerweise kennen müssen, sind nach bisherigen Erkenntnissen am häufigsten Personen betroffen, die eine Beziehung oder Ehe mit dem Täter beendet oder einen Beziehungswunsch des Täters zurückgewiesen haben.

Berufsgruppen mit Kundenverkehr, Patienten oder Klienten können Opfer eines Stalkers werden, wenn dieser sich selbst als Opfer einer Beratung, einer Behandlung, eines Rechtsstreites oder ähnlichem sieht. Ebenso können Konkurrenten in einer speziellen Sparte oder Rivalen, die eine Niederlage nicht verkraften, zu Stalkern werden. Auch wenn das Phänomen des Stalkings bei Prominenten zuerst aufgefallen ist, so scheinen diese nicht die Mehrheit der Opfer auszumachen.

Täter scheinen meist ehemalige Beziehungspartner oder abgewiesene Verehrer zu sein, aber auch Arbeitskollegen, Klienten und Nachbarn befinden sich häufig darunter. In einigen Fällen ist dem Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen Fällen spielt das Phänomen der Übertragung eine Rolle, wenn ein Täter für empfundene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend büßen lässt, weil es bestimmte Merkmale aufweist, die für ihn im Bezug zum eigenen Schicksal stehen. Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf, wobei das Stalken selbst kein anerkanntes Krankheitsbild darstellt.

Über 90 % der Opfer von Stalking sind weiblich und rund 85 % der Täter sind Männer. 91 % der weiblichen Opfer werden von Männern gestalkt und 56 % der männlichen von Frauen. In den übrigen Fällen handelt es sich um ein gleichgeschlechtliches Stalking.[9] Nach einer Studie im Auftrag des Justizministeriums der Vereinigten Staaten wurden 8 % der amerikanischen Frauen und 2 % der Männer im Laufe ihres Lebens schon einmal von einem Stalker verfolgt.[10]

Bei der Interpretation dieser Zahlen sind jedoch die Schwierigkeiten der empirischen Erfassung des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Neben der fehlenden einheitlichen Definition des Stalking-Begriffes fällt es den Beteiligten an so genannten Beziehungstaten erfahrungsgemäß schwer, sich offen darüber zu äußern.

Psychologische Einteilung der Täter

Die australischen Wissenschaftler Mullen, Pathe und Purcell teilen die Stalker in sechs Gruppen ein, ausgehend von deren Motivation und Beziehungsverhältnis:[11]

Gruppe Motivation Beziehungsverhältnis
1 Zurückgewiesene Stalker Gefühl der Demütigung, Zurückweisung unter anderem meist Ex-Partner / Freunde
2 Beziehungssuchende Stalker Fehlwahrnehmungen der Beziehungsbereitschaft des Opfers, häufig Liebeswahn Persönliches und weiteres Umfeld des Opfers
3 Intellektuell retardierte Stalker Ungenügende Sozialkompetenz, überschreiten Grenzen Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft)
4 Rachsüchtige Stalker sehen sich durch ihre gestörte Persönlichkeit fälschlicherweise selbst als Opfer oder bilden sich ein, Opfer der Personen zu sein, denen sie nachstellen; Hilfe, die sie bekommen, nutzen sie zur fortgesetzten Rache und Befriedigung aus temporäres Umfeld (beispielsweise Arzt oder Rechtsanwalt als Opfer, jedermann im Umfeld des Opfers)
5 Erotomane, morbide, krankhafte Stalker Kontrolle/Dominanz – meist psychopathische Persönlichkeit Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft)
6 Sadistische Stalker Gefühl der Befriedigung Persönliches und weiteres Umfeld

Gesundheitliche und soziale Folgen

Ein Großteil der Opfer leidet unter vegetativen Erscheinungen, wie etwa Unruhe (Schreckhaftigkeit), Kopfschmerzen, Angstsymptomen, Schlafstörungen und Magenbeschwerden und der daraus resultierenden geistigen und körperlichen Erschöpfung. Viele sind schnell gereizt und reagieren dann situationsbedingt unbegründet aggressiv. Ein nicht geringer Teil der Opfer leidet unter depressiven Verstimmungen, einige darunter unter Depressionen.

Vor allem bei Opfern, denen aufgelauert wird, oder die körperlich verfolgt werden, zeigen sich rasch tendenziell reaktive Verhaltensmuster, wie etwa Vermeidungsverhalten, Abkapselung (Vereinsamung) oder Kontrollverhalten. So, wie der Täter auf sein Opfer fixiert ist, ist durch die als lästig und als unberechenbare Bedrohung empfundene Situation auch das Opfer auf den Stalker fixiert.

Nach langer und intensiver Verfolgung kann in seltenen Fällen eine posttraumatische Belastungsstörung auftreten, vergleichbar mit einem Trauma bei Soldaten nach unmenschlichen Kriegserlebnissen, die diese psychisch nicht verarbeiten konnten.

Um den gesundheitlichen und sozialen Folgen des Stalkings gezielt entgegenwirken zu können, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig helfen zu lassen.

Am 23. April 2008 hat in Berlin die erste Beratungsstelle für Stalker ihren Betrieb aufgenommen.[12]

Fallzahlen

Deutschland

Für das Jahr 2007 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik für Deutschland 11.401 Fälle mit dem Tatvorwurf der Nachstellung gem. § 238 StGB erfasst, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorschrift erst am 31. März 2007 in Kraft trat. Dies entspricht einer Häufigkeit von 13,9 Fällen/100.000 Einwohner. Bei 14 Fällen wurden Schusswaffen mitgeführt, wobei in vier Fällen geschossen wurde. Die Aufklärungsquote beträgt 88,4 %, d. h. 9.389 erfasste Fälle konnten aufgeklärt werden. Nichtdeutsche Tatverdächtige haben einen Anteil von 16,6 %.[13]

Österreich

Im Jahre 2008 wurde von der Universität Wien eine Studie (Stieger, Burger, & Schild, 2008) durchgeführt, in der 11 % der Teilnehmer im Laufe ihres bisherigen Lebens als Stalkingopfer identifiziert werden konnten.[14][15] Weitere Ergebnisse der Studie: Die Stalkingopfer bestanden hauptsächlich aus Frauen (86 %), die Stalker jedoch aus Männern (81 %). Frauen wurden in den meisten Fällen von Männern gestalkt (88 %). Männer hingegen wurden fast zu gleichen Teilen von Männern und Frauen gestalkt (60 % männliche Stalker). 19 % der Stalkingopfer gaben an, dass sie zum Zeitpunkt der Studie noch immer gestalkt wurden, was einer Punktprävalenzrate von 2 % entspricht. 70 % der Stalkingopfer kannten den Täter, der in 40 % der Fällen ein früherer Intimpartner war, in 23 % ein Freund oder Bekannter und in 13 % ein Kollege. Als Konsequenz auf das Stalking, gaben 72 % der Opfer an, dass sie ihren Lebensstil geändert haben. 52 % aller Stalkingopfer hatten bezüglich ihres psychologischen Wohlbefindens Werte im pathologischen Bereich. Bei einem Vergleich der Anzahl der Stalkingfälle im ländlichen und im städtischen Bereich, gab es keine signifikanten Unterschiede.

USA

Nach Angaben des Justizministeriums der Vereinigten Staaten werden jährlich 1.006.970 Frauen und 370.990 Männer gestalkt. 77 % der weiblichen und 64 % der männlichen Opfer kennen ihren Stalker. 87 % der Stalker sind Männer und 78 % der Opfer sind Frauen.[10]

Rechtliche Aspekte

Deutschland

Strafrechtliche Sanktionen

Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt (§ 238 StGB). Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Grunddelikt nach § 238 Abs. 1 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet: Danach muss der Täter durch unbefugtes Nachstellen in Form der beharrlichen Vornahme ausdrücklich angeführter Tatvarianten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursachen, wobei die Ziffern 1 bis 4 nach Auffassung des Gesetzgebers die nach derzeitigem Erkenntnisstand häufigsten Nachstellungshandlungen erfassen sollen (Online-Kommentar zu § 238 StGB). Mit der „anderen vergleichbaren Handlung“ nach Ziffer 5 wurde zusätzlich ein Auffangtatbestand integriert, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden und künftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. In letzteren Fällen gelten aufgrund des gleichzeitig geänderten § 112a StPO geringere Anforderungen an die Untersuchungshaft. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 238 Abs. 4 StGB), wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht (§ 376 StPO, mit Möglichkeit der Nebenklage, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. e StPO); im übrigen ist die verletzte Person auf den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374  1 Nr. 5 StPO).

Stalking begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Gewaltlose, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer sind regelmäßig nicht als tätliche Angriffe zu werten, die das OEG für einen Entschädigungsanspruch voraussetzt. Das Bundessozialgericht hat im April 2011 entschieden, dass eine Opferentschädigung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen des Stalkings zu einer Einwirkung direkt auf den Körper des Opfers gerichteten Gewalttat gekommen ist.[16]

Präventive Maßnahmen

Stalkingopfer haben zunächst die Möglichkeit, die Polizei hinzuzuziehen. Diese kann den Störer der Wohnung verweisen sowie gegen ihn einen Platzverweis erteilen; ferner kann ein Kontaktverbot ausgesprochen werden (Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel). Innerhalb von i. a. zehn Tagen sollte der Geschädigte beim örtlich zuständigen Amtsgericht Schutzanordnungen gegen den Stalker erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis dazu ist die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. Oktober 2007. Nach dieser reicht es für eine Anordnung nach dem GewSchG bereits aus, wenn das Opfer über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten am Verlassen der Wohnung gehindert wird.[17]

Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsverfügung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach § 4 Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Stalking an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.[18]

Täter können in Deutschland unter Voraussetzung des § 112a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft genommen werden (sog. Deeskalationshaft). Dies gilt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der dringende Verdacht bestehen, dass der Täter sein Opfer (beziehungsweise einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person) zumindest in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat. Zweitens müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Täter vor einer rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 238 Abs. 2, 3 StGB).

Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte Gefährderansprache gegenüber dem mutmaßlichen Täter zu bewähren. Nach Auswertung mehrerer Studien, unter anderen der Darmstädter Studie, hinterlässt eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80 % beendende Wirkung beim Täter, da er mit seinem Handeln aus der Anonymität herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem Täter, der sich in vielen Fällen selbst in der Opferrolle sieht, oft nicht, oder nicht in diesem Ausmaß, bekannt.

Es ist jedoch auch möglich, dass die Gefährderansprache die aktuelle Gefährdung für das Opfer noch steigert, da jetzt dem Stalker offenbar wird, dass das Opfer staatliche Stellen eingeschaltet hat. Es ist deshalb wichtig, den Stalker nach der Ansprache weiterhin zu beobachten oder durch Einbindung anderer Beratungsstellen zu begleiten. Die Gefährderansprache selbst bietet insbesondere dem Polizeibeamten, der eine Gefährdungseinschätzung vornehmen muss, die Möglichkeit, weitere Informationen über den Täter (Gemütszustand, Motivation) zu gewinnen und weiteres Vorgehen strukturiert zu gestalten. Insbesondere ist das Opfer über die Gefährderansprache zu informieren.

Zivilrechtliche Sanktionen

Opfer von Stalking-Angriffen können sich auch zivilrechtlich zur Wehr setzen. Sind die Angriffe geeignet, ihr Persönlichkeitsrecht zu verletzen, so kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 823, § 1004 BGB, Art. 1 und Art. 2 GG in Betracht.[19]

Arbeitsrechtliche Sanktionen

Fühlt sich eine Mitarbeiterin von einem Arbeitskollegen belästigt und äußert sie, dass sie weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünscht, so hat der Arbeitnehmer das zu respektieren. Handelt er weiter gegen den erklärten Willen der Arbeitskollegin, kann dieses Verhalten eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[20]

Entwicklung

Das Problem „Stalking“ trat bei Gerichten, Staatsanwälten und der Polizei erst langsam ins Bewusstsein. Häufig wurden Opfer nicht ernstgenommen. Auf der anderen Seite waren Polizei und Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen häufig in ihrem Handlungsspielraum beschränkt.

Als Reaktion auf diese als unbefriedigend wahrgenommene Situation verabschiedete im August 2005 das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, der einen neuen § 241b StGB vorsah.[21]

Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wurde 2005 kontrovers diskutiert, da man der Ansicht war, die bestehenden Gesetze würden den Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bieten. Vielmehr sollten die bestehenden straf-, zivil- und polizeirechtlichen Möglichkeiten konsequenter angewendet werden. Außerdem wurde konkrete Kritik am dargestellten Gesetzesentwurf geübt, beispielsweise hinsichtlich der Verfassungskonformität infolge der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Gesetzesentwurf zu § 241b StGB fiel mit dem vorzeitigen Ende des Bundestages der Diskontinuität anheim.

Der heute geltende § 238 StGB wurde 2006 als Entwurf in den Bundestag eingebracht. Er wurde Ende 2006 im Bundestag und im Februar 2007 im Bundesrat verabschiedet.

… ich weiß immernoch was du letzten Freitag getan hast…“